Der Verband der Köche Österreichs

Präsidium des VKÖ:

PRÄSIDENT  KM. MIKE P. PANSI
mit seinen zwei Vizepräsidenten
KM. ALEXANDER FORBES JR.                                                                                                      KM. PHILIPP STOHNER

©stephanelsler

Der ÖSTERREICHISCHE KOCH VERBAND,[VKÖ] besteht seit dem Jahr 1902 (Vororganisation seit 1884) und ist mit rund 3.200 Mitgliedern die größte Berufsvereinigung für Köchinnen und Köche des Landes. Als Standesvertretung engagiert sich der VKÖ besonders in den Bereichen Jugendförderung, Weiterbildung und Nachhaltigkeit und trägt zu einer zukunftsorientierten Gestaltung der österreichischen Gastronomiebranche bei.

Unsere Mitglieder erhalten attraktive Vorteile und Ermäßigungen bei verschiedenen Veranstaltungen und Seminaren sowie ausgewählten Produkten und werden in beruflichen Fragen kompetent beraten.

• Wir verleihen den Köchinnen und Köchen Österreichs eine Stimme und geben dem Kochberuf einen höheren Stellenwert.
• Wir fördern und motivieren die Berufsjugend.
• Wir fördern fachliche und persönliche Weiterbildung von Kolleginnen und Kollegen.
• Wir pflegen die kulinarische Tradition Österreichs und bereiten den Kochberuf auf die Zukunft vor.
• Wir tragen mit Aufklärung und Sensibilisierung zur Förderung von gesunder Ernährung bei.
• Wir fördern Nachhaltigkeit in der Lebensmittelproduktion.
• Wir vernetzen uns international und kooperieren mit anderen Verbänden und Vereinen.
• Wir setzen uns für die Verminderung von Lebensmittelverschwendung ein.
• Wir richten Kochwettbewerbe und Kochkunstausstellungen aus und nehmen an solchen teil.

mit mehr als 116-jährige Tradition und Erfahrung

Im Sommer 1902 wurde der Verband der Köche Österreichs gegründet und veranstaltet seither international erfolgreiche Kochkunstausstellungen. Trotz schwerer Rückschläge während dem ersten und dem zweiten Weltkrieg blieb der Verband bestehen und fördert heute Jung und Alt.

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1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

    1. 1.1.  Der Verband führt den Namen „Verband der Köche Österreichs“ und hat seinen Sitz in Wien (im Folgenden „Verband“).
    2. 1.2.  Der Verband setzt die Tätigkeit des unter gleichem Namen im Jahre 1902 ge- gründeten und unter Z. 38.383 am 15. September 1902 vom k.u.k. Ministerium des Inneren genehmigten Verbandes fort, der im Jahre 1938 über Anordnung des Stillhaltekommissars aufgelöst wurde. Seit 1928 ist der Verband Mitbe- gründer und Mitglied des Weltbundes der Kochverbände.
    3. 1.3.  Der Tätigkeitsbereich des Verbands ist weltweit, seine Haupttätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich aus. Das Rech- nungsjahr beginnt mit 1. Januar und endet am letzten Dezembertag des glei- chen Jahres.
    4. 1.4.  Die Errichtung von Zweigvereinen in den Bundesländern ist beabsichtigt.
    5. 1.5.  Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen wie auch in der weiblichen Form.
  1. 2. Zweck
  1. 2.1.  Der Zweck des Verbands ist es, die gesamt österreichische, standespolitische Vertretung der fachlichen Interessen des Köchestandes sowie die Kochkunst in Österreich zu wahren und zu fördern. Der Verband bezweckt vor allem die Förderung und das Ansehen des gastronomischen Beruf Koch, der zeitgemäßen und traditionellen österreichischen Kochkunst und der gepflegten Tafelkultur. Als fachkulturelle Vereinigung leistet der Verband einen wesentlichen Beitrag zu Österreichs Tourismuswirtschaft.
  2. 2.2.  Die Tätigkeit des Verbands ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verband agiert unabhängig und überparteilich, seine Aufgaben beschränken sich auf rein fach- liche und kulturelle Gebiete.
  3. 2.3.  Wahrnehmung der Rechte, Pflichten und Aufgaben einer Berufszunft bzw. Standesrechtlichen Vertretung bzw. Berufs Innung der Köche|innen als einzige und oberste Autorität im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreichs auf- grund der vorangegangen Tätigkeiten seit Gründung im Jahre 1902.

3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks

3.1. Der Zweck des Verbands soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

  1. 3.1.1.  Kontakte und Mitwirkung zu berufsverwandten Verbänden, Fachvereinigungen und Organisationen im In- und Ausland zur Pflege von gemeinsamen Interessen;
  2. 3.1.2.  Zusammenarbeit mit öffentlichen Körperschaften und Institutionen, welche die Köche in sozialen und arbeitsrechtlichen Belangen vertreten;
  3. 3.1.3.  Durchführung von Kochkunst – Konkurrenzen sowie die Entsendung von Mannschaften zu regionalen und internationalen Ausstellungen und Kochwett- bewerben;
  4. 3.1.4.  Herausgabe einer periodischen Fachpublikation zur Information der Mitglieder über Fach- und Verbandsfragen;
  5. 3.1.5.  Organisation von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Hilfestellung zur EU-konformen fachlichen Weiterbildung.

3.2. Der Zweck des Verbands soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

  1. 3.2.1.  Mitgliedsbeiträge und Beiträge der Zweigvereine;
  2. 3.2.2.  Spenden, Subventionen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen;
  3. 3.2.3.  Erträge aus Veranstaltungen und sonstigen Tätigkeiten des Verbands.

4. Arten der Mitgliedschaft

  1. 4.1  Die Mitglieder des Verbands gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, ein- fache und Ehrenmitglieder.
  2. 4.2  Ordentliche Mitglieder können Zweigvereine des Verbands werden.
  3. 4.3  Einfaches Mitglied kann jeder Koch, Köchin, Patissier und Auszubildende in den genannten Berufen werden, gleichgültig, ob er Arbeitnehmer oder Arbeitgeberist. Mitglieder der Zweigvereine müssen um die einfache Mitgliedschaft im Ver- band ansuchen.
  1. 4.4  Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich dem Verbandszweck verbunden fühlen und die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags bzw. eines Förderbeitrags un- terstützen.
  2. 4.5  Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Ver- dienste um die Anliegen des Verbands von der Generalversammlung auf An- trag des Vorstands ernannt werden. Ehrenmitgliedschaften werden an beson- ders verdiente Mitglieder des Verbandes, an besonders verdiente Köche des In- und Auslandes und an besonders verdiente berufsfremde Persönlichkeiten ver- liehen, die sich erfolgreich auf dem Gebiet der Kochkunst oder durch intensive Förderung des Köchestandes, verdient gemacht haben.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. 5.1.  Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schrift- lich beim Vorstand zu beantragen.
  2. 5.2.  Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Auf- nahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. 5.3.  Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Generalversammlung nach Maßgabe der Statuten.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. 6.1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juris- tischen Personen), Austritt, Streichung, und Ausschluss.
  2. 6.2.  Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres (Punkt 1.3.) erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher (also spätestens zum En- de des Kalenderjahres) schriftlich mitgeteilt werden.
  3. 6.3.  Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verband im Rückstand ist.
  4. 6.4.  Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Verbands gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.
    1. 6.5.  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder verbandsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verband und Mitglied nachhaltig erschüttert.
    2. 6.6.  Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmit- glied gestellt werden. Das betroffene Verbandsmitglied muss Gelegenheit er- halten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schrift- lich begründet mitzuteilen.
    3. 6.7.  Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das verbandsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 16).
    4. 6.8.  Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen verbandsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mit- glieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausschei- dens erlöschen alle Rechte des Verbandsmitgliedes.
    5. 6.9.  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen von der Generalversammlung jederzeit beschlossen werden.
  1. 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. 7.1.  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbands teilzu- nehmen und die Einrichtungen des Verbands, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen. Mitglieder dürfen das Ver- bandslogo verwenden und öffentlich präsentieren; sie sind berechtigt, das Ver- bandsemblem (Metallschild) zu kaufen und in der Öffentlichkeit anzubringen. Nach Erlöschen der Mitgliedschaft muss das ausgeschiedene Mitglied jeden öf- fentlich sichtbaren Hinweis auf den Verband entfernen.
  2. 7.2.  Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung steht jedem ordentlichen, ein- fachen und Ehrenmitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern (Zweigvereinen) gemäß Punkt 10.7 zu. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur den einfachen Mitgliedern und jenen Ehrenmitgliedern zu, die zuvor einfaches Mitglied waren.
  3. 7.3.  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbands durch aktive Mitar- beit nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Verbands schadet. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten.Es wird erwartet, dass einfache Mitglieder des Verbands ihren Beruf nach bes- tem Wissen und Können ausüben und die Tradition der österreichischen Koch- kunst pflegen und weitergeben, dass sie das eigene Wissen dem beruflichen Nachwuchs vermitteln und durch kollegiale Hilfsbereitschaft positiv in Erschei- nung treten.
  1. 7.4.  Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Beiträge in der vom Verbandsvorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet (Punkt 8.5).
  2. 7.5.  Außerordentliche Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet, wenn der Vorstand die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen be- schließt.
  3. 7.6.  Ehrenmitglieder sind jedenfalls von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  4. 7.7.  Bei Veranstaltungen des Verbands können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.

8. Zusätzliche Rechte und Pflichten der Zweigvereine

  1. 8.1  Der Verband als Hauptverein beabsichtigt, Zweigvereine iSd § 1 Abs 4 des Vereinsgesetzes in den Bundesländern zu errichten; Zweigvereine werden als ordentliche Mitglieder in den Verband aufgenommen. In Bundesländern, in de- nen keine Zweigvereine errichtet werden, kann der Verband mit dort tätigen Landesorganisationen Kooperationsvereinbarungen abschließen (Kooperati- onsverein). Ein oder mehrere Zweigvereine können auch ihre Tätigkeit auf jene Bundesländer erstrecken, in denen kein Zweigverein oder Kooperationsverein existiert.
  2. 8.2  Zweigvereine haben die Ziele des Verbands in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich aktiv zu fördern und zu unterstützen, sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Verbands oder eines anderen Zweigvereins schadet. Zweigvereine haben die Beschlüsse der Organe des Verbands zu be- achten.
  3. 8.3  Zweigvereine, die ihre Pflichten gemäß Punkt 8.2 oder ihre allgemeinen Mitglie- derpflichten (Punkt 7.3) missachten, können vom Verbandsvorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden.
  4. 8.4  Statutenänderungen sowie Beschlüsse der Organe der Zweigvereine, die nicht nur unwesentlichen Einfluss auf die Vereinstätigkeit haben, und beabsichtigte Ausschlüsse von Mitgliedern müssen dem Verband vorab zur Kenntnis ge- bracht werden. Dem Verband muss von den Zweigvereinen die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen angemessener Frist zur beabsichtigten Beschlussfas- sung Stellung zu nehmen. Änderungen der Statuten eines Zweigvereins soweit sie dem Verbandstätigkeiten bzw. dem Statut wiedersprechen und der Aus- schluss von Mitgliedern aus einem Zweigverein dürfen nur mit Zustimmung des Verbands Vorstand erfolgen.
  1. 8.5  Zweigvereine sind verpflichtet, einen Teil der von ihnen eingehobenen Mit- gliedsbeiträge an den Verband als Beiträge abzuführen. Über die Höhe ent- scheidet der Vorstand des Verbandes nach Anhörung der Zweigvereine.
  2. 8.6  Zweigvereine dürfen den Namen „Verband der Köche Österreichs“ als Na- mensbestandteil führen und das Logo des Verbands öffentlich verwenden. WortBildmarke NR Über das Recht zur Verwendung des Namens und des Lo- gos sowie über den Entzug dieses Rechts entscheidet der Vorstand des Ver- bands.
  3. 8.7  Die Zweigvereine haben sicherzustellen, dass ihre Mitglieder auch um die ein- fache Mitgliedschaft beim Verband ansuchen. Mitglieder, die aus dem Verband ausgeschlossen werden, müssen auch aus dem Zweigverein ausgeschlossen werden.

8.5 Für Streitigkeiten zwischen zwei Zweigvereinen oder zwischen einem Zweig- verein und dem Verband ist das Schiedsgericht des Verbandes zuständig.

9. Verbandsorgane

9.1. Organe des Verbands sind die Generalversammlung, der Verbandsvorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

10. Die Generalversammlung

  1. 10.1.  Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von drei Monaten ab Beginn des Rechnungsjahres statt.
  2. 10.2.  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Ver- bandsvorstands, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, auf schriftlichen Antrag von mindestens vier ordentlichen Mitgliedern oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers binnen sechs Wochen statt.
  3. 10.3.  Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalver- sammlungen sind alle ordentlichen, einfachen und Ehrenmitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) einzula- den. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tages- ordnung und deren wesentlicher Inhalte zu erfolgen. Die Einberufung hat derVerbandsvorstand vorzunehmen.
  1. 10.4.  Ist der Verbandsvorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Generalversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Generalversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
  2. 10.5.  Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens eine Woche vor der Generalversamm- lung (einlangend) beim Verbandsvorstand schriftlich eingereicht werden. Anträ- ge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Verbands können nur von Vorstandsmitgliedern oder mindestens einem Zehntel der Verbandsmitglieder eingebracht werden.
  3. 10.6.  Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Während einer Generalversammlung können Tagesordnungspunkte nur mit einer Mehr- heit von zwei Dritteln der Stimmen ergänzend hinzugefügt werden. Die Tages- ordnungspunkte der Auflösung des Verbands oder der Änderung der Ver- bandsstatuten können während einer laufenden Generalversammlung nicht auf die Tagesordnung gebracht werden.
  4. 10.7.  Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen, einfachen und Ehrenmit- glieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglie- der (Zweigvereine). Für je zehn ordentliche Mitglieder im Zweigverein erhält der Zweigverein eine Stimme; ist die Zahl der ordentlichen Mitglieder des Zweig- vereins nicht durch die Zahl 10 teilbar, wird kaufmännisch gerundet. (Beispiels- weise bei einer Mitgliederanzahl von 51, 52, 53 oder 54 Mitgliedern wird die Zahl 50 für die Ermittlung der Anzahl der Stimmen herangezogen, ab 55 Mit- gliedern die Zahl 60.) Stimmrechtsspaltung (uneinheitliche Stimmabgabe durch ein ordentliches Mitglied) ist unzulässig. Die Abgabe des Stimmrechts erfolgt durch dazu bestimmte Delegierte der Zweigvereine. Ein Delegierter darf maxi- mal die gesamten Stimmen von zwei Zweigvereinen vertreten.
  5. 10.8.  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim- men. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes müssen Zweidritteln der Stimmen vertreten sein.
  6. 10.9.  Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbands geändert oder durch welche der Verband aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
  7. 10.10.  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Verbands, in dessen Verhinderung der erste Vizepräsident, in dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahrenälteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu den grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Generalversammlun- gen Gäste zulassen.

11. Aufgaben der Generalversammlung

11.1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. 11.1.1.  Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;
  2. 11.1.2.  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;
  3. 11.1.3.  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verband;
  4. 11.1.4.  Beschlussfassung über die Änderung der Verbandsstatuten sowie über die Auf- lösung des Verbands;
  5. 11.1.5.  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;
  6. 11.1.6.  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

11.1.7.Die Generalversammlung kann sich selbst eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung geben.

12. Der Verbandsvorstand

12.1. Der Verbandsvorstand ist das Leitungsorgan des Verbands im Sinn des

§ 5 Abs. – –

– – –

3 Vereinsgesetz und besteht aus

dem Präsidenten sowie einem ersten und einem zweiten Vizepräsi- denten (diese drei Mitglieder bilden das Präsidium),
dem Kassier,
dem Schriftführer,

dem Redakteur,
bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern mit unterschiedlicher Ressortzuständigkeit sowie

– den Vorstandsdelegierten der Zweigvereine oder Kooperationsvereine (pro Bundesland kann ein Delegierter entsandt werden).

12.2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren. Das Kooptierungsrecht gilt nicht für die drei Mitglieder des Präsidiums. Auch für den Fall, dass die Generalversammlung die nach- trägliche Genehmigung versagt, bleiben Handlungen kooptierter Vorstandsmit- glieder gültig. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

  1. 12.3.  Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von zwei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erken- nen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Generalversamm- lung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantra- gen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  2. 12.4.  Der Vorstand wird von der Generalversammlung für vier Jahre bestellt. Ausge- nommen davon sind die Vorstandsdelegierte der Zweig- und Kooperationsver- eine; deren Funktionsperiode richtet sich nach den Vereinsstatuten der Zweig- vereine. Der Präsident kann nur einmal in seiner Funktion wiedergewählt werden; ebenso kann jeder Vizepräsident nur einmal als (erster oder zweiter) Vizepräsidenten wiedergewählt werden. Alle übrigen Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
  3. 12.5.  Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom ersten Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vizepräsidenten schriftlich (per Brief, E-Mail oder Telefax) einberufen. Die Einberufung hat zu- mindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist das Präsidium auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
  4. 12.6.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß ge- laden wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. 12.7.  Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der erste Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident.
  6. 12.8.  Außer durch Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberu- fung (Abwahl durch die Generalversammlung) oder Rücktritt.
  7. 12.9.  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an den gesamten Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verband daraus Schaden erwüchse.

13. Aufgaben des Vorstands

13.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbands. Die Vollziehung der Beschlüs- se der Generalversammlung und des Verbandsvorstands obliegt dem Präsidi- um. Dem Verbandsvorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Sta- tuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbe- reich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

13.1.1.Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsbe- richts und des Rechnungsabschlusses;

13.1.2.Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge im Verband (sofern der Verband eigene Mitgliedsbeiträge vorschreibt) und in den Zweigvereinen sowie Festset- zung der Höhe des von den Zweigvereinen an den Verband abzuführenden Teils der Mitgliedsbeiträge;

13.1.3.Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Ge- neralversammlung;

13.1.4. Verwaltung des Verbandsvermögens;

13.1.5. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, einfachen und außerordentlichen Verbandsmitgliedern; Antragstellung zur Verleihung und Aberkennung der Eh- renmitgliedschaft an die Generalversammlung;

13.1.6. Errichtung von Zweigvereinen bzw. Aufnahme und Ausschluss von Zweigverei- nen als ordentliche Mitglieder; Abschluss von Kooperationsvereinbarungen;

13.1.7. Abgabe einer Stellungnahme zu beabsichtigten Beschlüssen in den Zweigver- einen; Zustimmung zu Statutenänderungen der Zweigvereine soweit sie das ei- genen Ansehen bzw. Statut betreffen ;

13.1.8. Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Verbands;

13.1.9.Entsendung von Nationalmannschaften für internationale Ausstellungen und Wettbewerbe.

  1. 13.2.  Der Verbandsvorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben. Soweit er es für notwendig erachtet, kann er Arbeitsgruppen einrichten.
  2. 13.3.  Erstellung von Richtlinien und Vorgaben im Sinne der Aufgaben des wahren und Förderung der Berufs Interessen des Kochstandes im gesamten Bundes- gebiet der Republik Österreichs an denen auch die Zweigvereine festhalten müssen.

14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

    1. 14.1.  Der Verband wird von jeweils zwei Präsidiumsmitgliedern oder vom Präsidenten mit einem weiteren Vorstandsmitglied (ausgenommen die Delegierten der Bun- desländer) gemeinsam vertreten.
    2. 14.2.  Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand, bei dessen Verhinderung der erste Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident.
    3. 14.3.  Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbands verant- wortlich.
  1. 15. Rechnungsprüfer
    1. 15.1.  Der Verband hat zwei Rechnungsprüfer, die einfache Verbandsmitglieder und nicht aus der gleichen Teilorganisation|Zweigverein des Verbands sein müssen. Sie werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren ge- wählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rech- nungsprüfern und dem Verband bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.
    2. 15.2.  Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Verbands im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der General- versammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Verbands aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
    3. 15.3.  Den Rechnungsprüfern ist auf Verlangen Einsicht in die Bücher zu gewähren.
    4. 15.4.  Ist der Verband aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Ab- schlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungs- prüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
  1. 16. Schiedsgericht
  1. 16.1.  In allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. 16.2.  Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Personen, die nicht Verbandsmitglieder sein müssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vor- stand zwei Personen als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verband der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen die weiteren Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein an- deres Verbandsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung die weiteren Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
  3. 16.3.  Diese vier Schiedsrichter wählen eine fünfte Person zum Obmann des Schiedsgerichts; wenn weder der Vorstand noch der Verband Streitpartei ist, hat der Obmann des Schiedsgerichts Mitglied des Verbandsvorstands zu sein. Können sich die Streitparteien nicht binnen sieben Tagen einigen, so entschei- det der Verbandsvorstand, wobei dieser nicht an die vorgeschlagenen Kandida- ten gebunden ist. Ist der Vorstand oder der Verband Streitpartei, entscheidet das Los. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurech- nen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Er- satz zu sorgen.
  4. 16.4.  Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Emp- fehlung zur Kostentragung abgeben.
  5. 16.5.  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit von mindestens drei Schiedsrichtern, wobei jedenfalls ein Schiedsrichter pro Streitpartei und der Obmann des Schiedsgerichts anwesend sein müssen. Das Schiedsgericht ent- scheidet mit absoluter Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu geben, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Obmann des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind verbandsintern endgültig.
  6. 16.6.  Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt ernicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt der Streitgegenstand als anerkannt.

17. Auflösung des Verbands

  1. 17.1.  Die freiwillige Auflösung des Verbands kann nur in einer ordentlichen oder au- ßerordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, beschlossen werden. Voraussetzung für die Beschlussfassung ist, dass zumindest zwei Drittel aller Stimmen in der Ge- neralversammlung vertreten sind. Die Auflösung kann nur mit einer Zweidrittel- mehrheit der Stimmen beschlossen werden.
  2. 17.2.  Ist die Beschlussfassung über die Auflösung wegen zu wenig vertretenen Stimmen nicht möglich, hat der Verbandsvorstand eine zweite Generalver- sammlung nach einer Frist von 8 Wochen einzuberufen. Diese ist ohne Rück- sicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
  3. 17.3.  Die Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Generalversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Präsident der vertretungsbefugte Liquidator. Die Generalversammlung hat auch Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies mög- lich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwe- cke wie dieser Verband verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Die Statuten des Verbandes als PDF zum Download

Verband der Köche Österreichs

Als fachkulturelle Vereinigung leisten wir einen wesentlichen Beitrag zu Österreichs Tourismuswirtschaft. Unsere Tätigkeit dient vor allem der Förderung des gastronomischen Berufs, der zeitgemäßen und traditionellen österreichischen Kochkunst , dem Alpinen Kulinarischen Erbe und gepflegten Tafelkultur. Wir stehen ein entgegen der internationalen, kulinarischen Austauschbarkeit der Österreichischen Küche!

Kontakt


Adresse: Schiffmühlenstrasse 50/2/2 1220 Wien
Tel.: 0043/1/36 76 162
Email: info@vko.at

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