Der Verband der Köche Österreichs

Präsidium des VKÖ:

PRÄSIDENT  KM. MICHAEL P. PANSI
mit seinen zwei Vizepräsidenten
KM. ALEXANDER FORBES JR.                                                                                                      KM. PHILIPP STOHNER

©stephanelsler

LEIDENSCHAFT SEIT 1902 

Der Österreichische Kochverband besteht seit dem Jahr 1902 (die Vororganisation seit 1884)  und ist mit rund 3.00 Mitgliedern die größte Berufsvereinigung für Köchinnen und Köche des Landes. Als Standesvertretung engagiert sich der VKÖ besonders in den Bereichen Jugendförderung, Weiterbildung und Nachhaltigkeit und trägt zu einer zukunftsorientierten Gestaltung der österreichischen Gastronomiebranche bei.

Unsere Mitglieder erhalten attraktive Vorteile und Ermäßigungen bei verschiedenen Veranstaltungen und Seminaren sowie ausgewählten Produkten und werden in beruflichen Fragen kompetent beraten.

• Wir verleihen den Köchinnen und Köchen Österreichs eine Stimme und geben dem Kochberuf einen höheren Stellenwert.
• Wir fördern und motivieren die Berufsjugend.
• Wir fördern fachliche und persönliche Weiterbildung von Kolleginnen und Kollegen.
• Wir verleihen als Insitutiton den Berufstitel „Dipl. Küchenmeister“ und den Meisterbrief für Köche in Österreich.
• Wir pflegen die kulinarische Tradition Österreichs und bereiten den Kochberuf auf die Zukunft vor.
• Wir tragen mit Aufklärung und Sensibilisierung zur Förderung von gesunder Ernährung bei.
• Wir fördern Nachhaltigkeit in der Lebensmittelproduktion.
• Wir vernetzen uns international und kooperieren mit anderen Verbänden und Vereinen.
• Wir setzen uns für die Verminderung von Lebensmittelverschwendung ein.
• Wir richten Kochwettbewerbe und Kochkunstausstellungen aus und nehmen an solchen teil.

mit mehr als 116-jährige Tradition und Erfahrung

Im Sommer 1902 wurde der Verband der Köche Österreichs gegründet und veranstaltet seither international erfolgreiche Kochkunstausstellungen. Trotz schwerer Rückschläge während dem ersten und dem zweiten Weltkrieg blieb der Verband bestehen und fördert heute Jung und Alt.

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1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. 1.1. Der Verband führt den Namen „Verband der Köche Österreichs“ ,hat seinen Sitz in Wien und fungiert für seine Zweigvereine als Dachorganisation.  (im Folgenden „Verband“)
  2. 1.2.Der Verband setzt die Tätigkeit unter anderem Namen (wie oben genannt) die Rechtsnachfolge – Organisation des 1884 gegründeten „Verbandes der Herrschafts- und Hofköche“, sowie des „Grand Chefs der Ringstraßen Hotels“ fort.
  3. Der Verband setzt die Tätigkeit des unter gleichem Namen im Jahre 1902 gegründeten und unter Z. 38.383 am 15. September 1902 vom k.u.k. Ministerium des Inneren genehmigten Verbandes fort, der im Jahre 1938 über Anordnung
    des Stillhaltekommissars aufgelöst wurde.

    Seit 1928 ist der Verband Mitbegründer und Mitglied des Weltbundes der Kochverbände mit Sitz in Paris und

    seit 2015 Mitbegründer und Mitglied im KOCH G5, gemeinsam mit den Kochverbänden der Schweiz, Deutschland, Luxembourg und Südtirol.

  4. 1.3. Der Tätigkeitsbereich des Verbands ist weltweit, seine Haupttätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich aus. Das Rechnungsjahr beginnt mit 1. Januar und endet am letzten Dezembertag des gleichen Jahres.
  5. 1.4. Die Errichtung von Zweigvereinen in den Bundesländern ist beabsichtigt.
  6. 1.5. Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form.

1. Zweck

  1. 2.1.  Der Zweck des Verbands ist es, die fachlichen Interessen des Köchestandes, sowie die Kochkultur in Österreich zu wahren und zu fördern. Der Verband bezweckt vor allem die Förderung und das Ansehen des gastronomischen Berufs “Koch”, der zeitgemäßen und traditionellen österreichischen Kochkunst und der gepflegten Tafelkultur. Als fachkulturelle Vereinigung leistet der Verband einen wesentlichen Beitrag für Österreichs Tourismuswirtschaft und ist die gesamt österreichische standespolitische Vertretung. Der Verband hebt durch seine Vertretung, die fachlichen Interessen und die Bedürfnisse  des Berufsstandes, gegenüber Behörden, gesetzgebenden Körperschaften, Aus- und Weiterbildungseinrichtungen und sonstigen Institutionen im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreich, das Ansehen des Berufstandes.
  2. 2.2.  Die Tätigkeit des Verbands ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verband agiert unabhängig, überparteilich und seine Aufgaben beschränken sich auf rein fachliche und kulturelle Gebiete.
  3. 2.3.  Dem Verband als Berufsinnung und  standesrechtliche Vertretung obliegt die Wahrung der Rechte, Pflichten und Aufgaben des Berufstandes der Köche als einzige und oberste Autorität im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreichs aufgrund der vorangegangen Tätigkeiten seit Gründung im Jahre 1902.
 Der Verband versteht sich als Fachautoritäre Institution für die Themen der Lehrlingsausbildung bis hin zur Meisterprüfung und dem Berufstitel „Küchenmeister“ sowie der Kochkultur und des Kochhandwerks.
  4. 2.4. Bei Verfolgung der Vereinszwecke ist eine Kooperation mit den zuständigen Gremien und den Berufsrelevanten Institutionen anzustreben.

3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks

3.1. Der Zweck des Verbands soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

  1. 3.1.1.  Kontakte und Mitwirkung zu berufsverwandten Verbänden, Fachvereinigungen und Organisationen im In- und Ausland zur Pflege von gemeinsamen Interessen;
  2. 3.1.2.  Zusammenarbeit mit öffentlichen Körperschaften und Institutionen, welche die Köche in sozialen und arbeitsrechtlichen Belangen vertreten;
  3. 3.1.3.  Die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder, insbesondere des Lehrlingswesens. Unterstützung des einschlägigen Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind. Abhaltung von Meisterprüfungen mit dem hierdurch erlangten Recht zur Führung der Bezeichnung „Staatl. geprüfter Küchenmeister“ und Küchenmeister (KM) als Berufstitel;
  4. 3.1.4.  Durchführung von Kochkunst – Wettbewerben sowie die Entsendung von Mannschaften zu regionalen und internationalen Ausstellungen und Kochwettbewerben;
  5. 3.1.5.  Herausgabe einer periodischen Fachpublikation zur Information der Mitglieder über Fach- und Verbandsfragen;
  6. 3.1.6. Organisation von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Hilfestellung zur EU-konformen fachlichen Weiterbildung.

3.2. Der Zweck des Verbands soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

  1. 3.2.1.  Mitgliedsbeiträge und Beiträge der Zweigvereine;
  2. 3.2.2.  Spenden, Subventionen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen;
  3. 3.2.3.  Erträge aus Veranstaltungen und sonstigen Tätigkeiten des Verbands.

4. Arten der Mitgliedschaft

  1. 4.1  Die Mitglieder des Verbands gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. 4.2  Ordentliches Mitglied kann jeder Koch, Köchin und Auszubildende in den genannten Berufen werden, gleichgültig  ob er Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist. Mitglieder der Zweigvereine sind automatisch ordentliche Mitglieder des Dachverbandes, sowie Mitglieder des Weltbundes der Kochverbände für die Dauer ihrer Mitgliedschaft. 
Die Zweigvereine haben im Sinne des Dachverbandes zu agieren.
  3. 4.3  Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich dem Verbandszweck verbunden fühlen und die die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags bzw. eines Förderbeitrags unterstützen.
  4. 4.4  Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um die Anliegen des Verbands von der Generalversammlung der Zweigvereine auf Antrag des Verbandsvorstands ernannt werden. Ehrenmitgliedschaften werden an besonders verdiente Mitglieder des Zweigvereines, an besonders verdiente Köche des In- und Auslandes und an besonders verdiente berufsfremde Persönlichkeiten verliehen, die sich erfolgreich auf dem Gebiet der Kochkunst oder durch intensive Förderung des Köchestandes verdient gemacht haben. 
Die Gesamtzahl der Ehrenmitgliedschaften entscheidet der  Zweigverein, sollte jedoch 10% der gesamten Mitgliederzahl nicht überschreiten.

5. Erwerb der Mitgliedschaft in den Zweigvereinen

  1. 5.1. Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
  2. 5.2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. 5.3. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Generalversammlung nach Maßgabe der Statuten.

6. Beendigung der Mitgliedschaft in den Zweigvereinen

  1. 6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung, und Ausschluss.
  2. 6.2. Der Austritt von Mitgliedern kann zum Ende jedes Rechnungsjahres (Punkt 1.3.) erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher (also spätestens zum Ende des Kalenderjahres) schriftlich mitgeteilt werden. Austritt von gesamten Zweigvereinen ist im Statuar nicht vorgesehen und bedarf einer außerordentlichen Delegiertenversammlung wo auch über das erworbene Vermögen durch die Mitgliedschaft im Dachverband und die Modalitäten des Austrittes entschieden werden muss.  Der Austritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, so dass dem Verband daraus Schaden entsteht.
  3. 6.3. Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Zweigverein im Rückstand ist.
  4. 6.4. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Zweigvereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.
  5. 6.5. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Zweigverein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder verbandsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Zweigverein und Mitglied nachhaltig erschüttert.
  6. 6.6. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Verbandsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
  7. 6.7. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das verbandsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 16).
  8. 6.8. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen verbandsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Verbandsmitgliedes.
  9. 6.9. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen von der Generalversammlung jederzeit beschlossen werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. 7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbands, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen. Mitglieder dürfen das Verbandslogo verwenden und öffentlich präsentieren. Nach Erlöschen der Mitgliedschaft muss das ausgeschiedene Mitglied jeden öffentlich sichtbaren Hinweis auf den Verband entfernen.
  2. 7.2. Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung steht jedem ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern (Zweigvereinen) gemäß Punkt 10.7 zu.
  3. 7.3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbands durch aktive Mitarbeit nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Verbands schadet. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten.  Es wird erwartet, dass ordentliche Mitglieder des Verbands ihren Beruf nach bestem Wissen und Können ausüben und die Tradition der österreichischen Kochkunst pflegen und weitergeben, dass sie das eigene Wissen dem beruflichen Nachwuchs vermitteln und durch kollegiale Hilfsbereitschaft positiv in Erscheinung treten.
  4. 7.4. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Beiträge in der vom Verbandsvorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet (Punkt 8.5).
  5. 7.5. Außerordentliche Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet, wenn der Vorstand die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen beschließt.
  6. 7.6. Ehrenmitglieder sind jedenfalls von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
  7. 7.7. Bei Veranstaltungen des Verbands können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.

8. Zusätzliche Rechte und Pflichten der Zweigvereine

  1. 8.1 Der Verband als Hauptverein beabsichtigt Zweigvereine iSd § 1 Abs 4 des Vereinsgesetzes in den Bundesländern zu errichten. Die Zweigvereine und dessen Mitglieder werden als ordentliche Mitglieder in den Verband aufgenommen. In Bundesländern, in denen keine Zweigvereine errichtet werden, kann der Verband mit dort tätigen Landesorganisationen Kooperationsvereinbarungen abschließen (Kooperationsverein). Ein oder mehrere Zweigvereine können auch ihre Tätigkeit auf jene Bundesländer erstrecken, in denen kein Zweigverein oder Kooperationsverein existiert;
  2. 8.2  Zweigvereine haben die Ziele des Verbands in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich aktiv zu fördern und zu unterstützen, sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Verbands oder eines anderen Zweigvereins schadet. Zweigvereine haben die Beschlüsse der Organe des Verbands zu beachten;
  3. 8.3  Zweigvereine, die ihre Pflichten gemäß Punkt 8.2 oder ihre allgemeinen Mitgliederpflichten (Punkt 7.3) missachten, können vom Verbandsvorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden;
  4. 8.4  Statutenänderungen sowie Beschlüsse der Organe der Zweigvereine, die nicht nur unwesentlichen Einfluss auf die Vereinstätigkeit haben, und beabsichtigte Ausschlüsse von Mitgliedern müssen dem Verband vorab zur Kenntnis gebracht werden. Dem Verband muss von den Zweigvereinen die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen angemessener Frist zur beabsichtigten Beschlussfassung Stellung zu nehmen. Änderungen der Statuten eines Zweigvereins, soweit sie den Verbandstätigkeiten bzw. dem Statut widersprechen, und der Ausschluss von Mitgliedern aus einem Zweigverein, dürfen nur mit Zustimmung des Verbandsvorstandes erfolgen;
  5. 8.5  Zweigvereine sind verpflichtet, einen Teil der von ihnen eingehobenen Mitgliedsbeiträge an den Verband als Beiträge abzuführen. Über die Höhe entscheidet der Vorstand des Verbandes nach Anhörung der Zweigvereine und Prüfung der individuellen Sachlage;
  6. 8.6  Zweigvereine dürfen den Namen „Verband der Köche Österreichs“ als Namensbestandteil führen und das Logo des Verbands, die geschützte Word-Bildmarke Österreichisches Patent NR: 13617535, öffentlich verwenden. Über das Recht zur Verwendung des Namens und des Logos sowie über den Entzug dieses Rechts entscheidet der Vorstand des Verbands. Es ist den Zweigvereinen gestattet, im Sinne der Tätigkeit und dem Statuts des Verbandes in ihrem Bundesland / Region selbstständig aufzutreten und zu agieren.
  7. 8.7 Die Zweigvereine haben sicherzustellen, dass ihre Mitgliederdaten fristgerecht dem Dachverband zur Verfügung gestellt und aktuell gehalten werden. Zweigvereine haben in ihrer Satzung festzuhalten, dass eine Mitgliedschaft automatisch die Mitgliedschaft im Dachverband bedeutet. Mitglieder, die aus dem Verband ausgeschlossen werden, müssen auch aus dem Zweigverein ausgeschlossen werden.
  8. 8.8 Für Streitigkeiten zwischen zwei Zweigvereinen oder zwischen einem Zweigverein und dem Verband ist das Schiedsgericht des Verbandes zuständig.

9. Verbandsorgane

9.1. Organe des Verbands sind der Verbandsvorstand, die Delegiertenversammlung, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
9.2. Organ des Verbandes ist die Generalversammlung (Vollversammlung) aller Zweigvereine und ihren Mitgliedern
9.3. Organe der Zweigvereine sind die Generalversammlung, der Vereinsvorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

10. Die Generalversammlung

  1. 10.1. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal im Halbjahr  statt.
  2. 10.2. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung findet auf Beschluss des Verbandsvorstands, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Delegierten binnen sechs Wochen statt. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung auf Antrag des Präsidiums kann ebenfalls einberufen werden. Es müssen mindestens 50% der Delegierten anwesend sein um gleichwertiges Stimmrecht mit der ordentlichen Delegiertenversammlung  zu erlangen.
  3. 10.3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Delegiertenversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder des Präsidiums, des Vorstandes und die Zweigvereinsdelegierten mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Delegiertenversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung und deren wesentlicher Inhalte zu erfolgen. Die Einberufung hat der Verbandsvorstand vorzunehmen.
  4. 10.4.  Bei der Delegiertenversammlung sind die ordentlichen Mitglieder des Präsidiums, des Vorstandes und der Zweigvereinsdelegierten Obmann (sowie aus deren gewählten Vorständen plus 1) teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder des Präsidiums, des Vorstandes und der Zweigvereinsobmann. Die Abgabe des Stimmrechts erfolgt durch dazu bestimmte Delegierte der Zweigvereine. Ein Delegierter darf maximal die gesamten Stimmen von zwei Zweigvereinen vertreten. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.

11. Aufgaben der Delegiertenversammlung

11.1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. 11.1.1.  Entgegennahme der Jahres- und Kassaberichte der Zweigvereine.
  2. 11.1.2.  Entgegennahme der Berichte & Entlastung durch die Rechnungsprüfer der Zweigvereine innerhalb drei Monaten ab Beginn  des  Rechnungsjahres;
  3. 11.1.3.  Beschlussfassung über die Anpassungen und Details der Verbandsstatuten;
  4. 11.1.4.  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
  5. 11.1.5.  Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften;
  6. 11.1.6.  Die Delegiertenversammlung kann sich selbst eine Geschäftsordnung und Abstimmungsordnung geben;

12. Die Generalversammlung

12.1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von drei Monaten ab Beginn des Rechnungsjahres statt.
12.2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Verbandsvorstands oder der Delegiertenversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, auf schriftlichen Antrag von mindestens vier ordentlichen Mitgliedern oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers binnen sechs Wochen statt.
12.3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen, einfachen und Ehrenmitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung und deren wesentlicher Inhalte zu erfolgen. Die Einberufung hat der Verbandsvorstand vorzunehmen.
12.4. Ist der Verbandsvorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Generalversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Generalversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
12.5. Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens eine Woche vor der Generalversammlung (einlangend) beim Verbandsvorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Verbands können nur von Vorstandsmitgliedern oder mindestens einem Zehntel der Verbandsmitglieder eingebracht werden.
12.6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Während einer Generalversammlung können Tagesordnungspunkte nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ergänzend hinzugefügt werden. Die Tagesordnungspunkte der Auflösung des Verbands oder der Änderung der Verbandsstatuten können während einer laufenden Generalversammlung nicht auf die Tagesordnung gebracht werden.
12.7. Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder (Zweigvereine). Für je zehn ordentliche Mitglieder im Zweigverein erhält der Zweigverein eine Stimme; ist die Zahl der ordentlichen Mitglieder des Zweigvereins nicht durch die Zahl 10 teilbar, wird kaufmännisch gerundet. (Beispielsweise bei einer Mitgliederanzahl von 51, 52, 53 oder 54 Mitgliedern wird die Zahl 50 für die Ermittlung der Anzahl der Stimmen herangezogen, ab 55 Mitgliedern die Zahl 60.) Stimmrechtsspaltung (uneinheitliche Stimmabgabe durch ein ordentliches Mitglied) ist unzulässig. Die Abgabe des Stimmrechts erfolgt durch dazu bestimmte Delegierte der Zweigvereine. Ein Delegierter darf maximal die gesamten Stimmen von zwei Zweigvereinen vertreten.
12.8. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes müssen Zweidritteln der Stimmen vertreten sein.
12.9. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbands geändert oder durch welche der Verband aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
12.10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Verbands, in dessen Verhinderung der erste Vizepräsident, in dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu den grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Generalversammlungen Gäste zulassen.

13. Aufgaben der Generalversammlug

13.1. Der Generalversammlung  sind folgende Aufgaben vorbehalten:

13.1.1. Entgegennahme der Jahres-  und Kassaberichte und die Entgegennahme  der Jahres-  und Kassaberichte der Zweigvereine und Entlastung des Vorstandes;
13.1.2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Hinweispflicht der Kooptierung von      Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer.
13.1.3. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verband.
13.1.4. Beschlussfassung über die maßgeblichen Änderungen der Verbandsstatuten sowie über die Auflösung des Verbands. Beim Entscheid der Auflösung eines Zweigvereins ist der Verband zu involvieren.
13.1.5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten.
13.1.6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
13.1.7. Die Generalversammlung kann sich selbst eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung geben.
13.1.8. Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Verbands;

14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

14.1.    Der Verbandsvorstand ist das Leitungsorgan des Verbands im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus
– dem Präsidenten sowie einem ersten und einem zweiten Vizepräsidenten (diese drei Mitglieder bilden das Präsidium),
– dem Kassier,
– dem Schriftführer,
– bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern mit unterschiedlicher Ressortzuständigkeit
– gewählte Obmänner/frauen der Zweigvereine oder Kooperationsvereine (pro Bundesland kann ein zusätzlicher Delegierter aus dem gewählten Vorstand an die Delegiertenversammlung entsandt werden – beratende Tätigkeit kein Stimmrecht).

14.2.  Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Das Kooptierungsrecht gilt nicht für die drei Mitglieder des Präsidiums. Auch für den Fall, dass die Generalversammlung die nachträgliche Genehmigung versagt, bleiben Handlungen kooptierter Vorstandsmitglieder gültig. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung (Vollversammlung) zu Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
14.3.  Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, haben zwei ordentliche Mitglieder des Zweigvereinsvorstand, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
14.4. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für vier Jahre bestellt. Ausgenommen davon sind die Vorstandsdelegierten der Zweig- und Kooperationsvereine; deren Funktionsperiode richtet sich nach den Vereinsstatuten der jeweiligen Zweigvereine. Der Präsident kann nur eimal in seiner Funktion wiedergewählt werden. Ebenso kann jeder Vizepräsident nur einmal als (erster oder zweiter) Vizepräsidenten wiedergewählt werden. Alle übrigen Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar. Dem gesamten Vorstand steht jedoch zu, aus besonderen Gründen die dargelegt werden müssen (z.B. kein Nachfolger in Sicht), diese Regelung außer Kraft zu setzen. Sollte sich ein Kandidat als Präsident zur Wahl stellen und die zwei Funktionsperioden-Regelung nicht zutrifft, ist eine Wahl innerhalb von 6 Monaten auszuschreiben. Das passive Wahlrecht zum Präsidenten erlischt mit dem 65. Lebensjahr, erreicht ein Präsident innerhalb seiner Periode das Alter, schließt dass eine Beendigung der aktiven Periode nicht aus.
14.5. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom ersten Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vizepräsidenten  schriftlich (per Brief, E-Mail oder Telefax) einberufen. Die Einberufung hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist das Präsidium auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
14.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend  ist. Er fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Alle Beschlüsse sind bindend. Bei Unklarheiten bei der Auslegung haben die Delegierten bzw. Zweigvereine selbständig aktiv zu werden und beim Vorstand schriftlich nachzufragen. Jegliche Änderungen von gefassten Beschlüssen bedarf es der Schriftform an die Delegiertenversammlung.
14.7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der erste Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident.
14.8. Außer durch Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Generalversammlung) oder Rücktritt.
14.9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an den gesamten Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands (Delegiertenversammlung) an die Generalversammlung (Vollversammlung) zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verband daraus Schaden erwüchse.

15. Aufgaben des Vorstands

15.1.  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbands. Die Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung (Vollversammlung) und des Verbandsvorstands obliegt dem Präsidium. Dem Verbandsvorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

    1. 15.1.1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
    2. 15.1.2. Jährliche Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge im Verband (sofern der Verband eigene Mitgliedsbeiträge vorschreibt) und in den Zweigvereinen sowie Festsetzung der Höhe des von den Zweigvereinen an den Verband abzuführenden Teils der Mitgliedsbeiträge;
      15.1.3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Delegiertenversammlung sowie der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
      15.1.4. Verwaltung des Verbandsvermögens;
      15.1.5. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Verbandsmitgliedern; Antragstellung zur Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft an die Generalversammlung;
    3. 15.1.6. Errichtung von Zweigvereinen bzw. Aufnahme und Ausschluss von Zweigvereinen und deren Mitgliedern als ordentliche Mitglieder im Verband; Abschluss von Kooperationsvereinbarungen;  Abschluss von Sponsorenvereinbarungen;
    4. 15.1.7. Abgabe einer Stellungnahme zu beabsichtigten Beschlüssen in den Zweigvereinen;  Zustimmung zu Statutenänderungen der Zweigvereine soweit sie das eigene Ansehen bzw. Statut betreffen; oder aber nicht im regionalen Interesse (Bundesland) sondern Nationalen Zusammenhang stehen.
      15.1.8. Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Verbands sowie der Vergabe von Projektverträgen.
      15.1.9. Ernennung und Entsendung von Nationalmannschaften für internationale Ausstellungen und  Wettbewerbe.

15.2.  Der Verbandsvorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben. Soweit er es für notwendig erachtet, kann er Arbeitsgruppen einrichten.
15.3. Erstellung von Richtlinien und Vorgaben im Sinne der Aufgaben der Wahrung und Förderung der Berufsinteressen des Kochstandes im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreichs, an denen auch die Zweigvereine festhalten müssen.
15.4. Wahrung in allen Belangen des öffentlichen Ansehens des Verbandes und seiner Vorstandsmitglieder insbesondere des Präsidiums. Wahrung einer Stillschweigeklausel aus Informationen die man aus der  Delegiertenversammlung erlangt die zum Schaden des Vereins verwendet werden.
15.5. Mitglieder des Vorstandes, der Delegiertenversammlung sowie Mitarbeiter und Projektvertragsangehörige haben lt. des § 11 Bundesgesetz des unlauteren Wettbewerbs (UWG) und des § 15 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) deren Informationen und Erkenntnissen die sie lt. Tätigkeit im Vorstand über die Interna Verband erlangen gemäß des Wortlautes “Verletzung von Geschäfts- od. Betriebsgeheimnissen, Missbrauch anvertrauter Vorlagen” soweit den Bestimmungen des Datenschutzgesetztes stillschweigen auch nach ihrem Austritt bzw. Beendigung der Funktionsperiode zu halten. Zuwiderhandlung kann zu einer Vereinbarten Vertragsstrafe und Angemessenheit der Konventionalstrafe führen.

16. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. 16.1.  Der Verband wird von jeweils zwei Präsidiumsmitgliedern oder vom Präsidenten mit einem weiteren Vorstandsmitglied (ausgenommen die Delegierten der Bundesländer) gemeinsam vertreten.
  2. 16.2.  Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung sowie den Delegiertenversammlungen und im Vorstand, bei dessen Verhinderung der erste Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der zweite Vizepräsident.
  3. 16.3.  Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbands verantwortlich.

17. Rechnungsprüfer

  1. 17.1. Der Verband hat zwei Rechnungsprüfer, die einfache Verbandsmitglieder und nicht aus der gleichen Teilorganisation/Zweigverein des Verbands sein müssen. Sie werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verband bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.
  2. 17.2. Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Verbands im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Kassier hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Verbands aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
  3. 17.3. Den Rechnungsprüfern ist auf Verlangen Einsicht in die Bücher zu gewähren.
    17.4. Ist der Verband aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.

18. Schiedsgericht

18.1. In allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
18.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Personen, die nicht Verbandsmitglieder sein müssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand zwei Personen als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verband der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen die weiteren Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Verbandsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung die weiteren Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
18.3. Diese vier Schiedsrichter wählen eine fünfte Person zum Obmann des Schiedsgerichts; wenn weder der Vorstand noch der Verband Streitpartei ist, hat der Obmann des Schiedsgerichts Mitglied des Verbandsvorstands zu sein. Können sich die Streitparteien nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet der Verbandsvorstand, wobei dieser nicht an die vorgeschlagenen Kandidaten gebunden ist. Ist der Vorstand oder der Verband Streitpartei, entscheidet das Los. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem     Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
18.4. Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
18.5. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit von mindestens drei Schiedsrichtern, wobei jedenfalls     ein Schiedsrichter pro Streitpartei und der Obmann des Schiedsgerichts anwesend sein müssen. Das Schiedsgericht entscheidet mit absoluter Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu geben, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Obmann des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind verbandsintern endgültig.
18.6. Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt er nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 18.3), so gilt der Streitgegenstand als anerkannt.

19. Auflösung des Verbands

19.1. Die freiwillige Auflösung des Verbands kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, beschlossen werden. Voraussetzung für die Beschlussfassung ist, dass zumindest zwei Drittel aller Stimmen in der Generalversammlung vertreten sind.     Die Auflösung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen oder mit mindestens 5 Zweigvereins-Delegierten (aus dem gewählten Vorstand der Zweigvereine) beschlossen werden.
19.2. Ist die Beschlussfassung über die Auflösung wegen zu wenig vertretenen Stimmen nicht möglich, hat der Verbandsvorstand eine zweite Generalversammlung nach einer Frist von 8 Wochen einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
19.3. Die Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Generalversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Präsident der vertretungsbefugte Liquidator. Die Generalversammlung hat auch Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

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Verband der Köche Österreichs

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